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Satzung des Vereins Lauffreunde Emsland

 

§1
Der Verein "Lauffreunde Emsland" mit Sitz in Meppen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Laufsports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Durchführung und Förderung sportlicher Veranstaltungen, Übungen und Leistungen.
Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "e.V.".
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. und des zuständigen Fachverbandes.
 §2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§3
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 §5
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6 Austritt
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
§7 Ausschluss der Mitglieder
1.      Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
2.      Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
3.      Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
4.      Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung           schriftlich mitzuteilen.
5.      Eine schriftlich einzugehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
6.      Der Ausschluss des Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
7.      Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
§8 Streichung der Mitgliedschaft
1.      Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
2.      Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
3.      In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft
          hingewiesen werden.

4.      Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurück
         kommt.

5.      Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der
         dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§9 Mitgliedsbeitrag
1.      Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2.      Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
3.      Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu 
          entrichten.

4.      Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
 
§10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a.      der Vorstand (§11 und §12 der Satzung)
b.      die Mitgliederversammlung (§§13 bis 17 der Satzung).
c.      der Beirat (§12 der Satzung)
§11 Vorstand
(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus der/dem Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/-in und dem/der Kassenwart/-in. 
(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(6) Von der Mitgliederversammlung werden zwei Mitglieder als Kassenprüfer/-innen bestellt. Eine zweite Wahl ist möglich.
(7) Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern der Organe des Vereins deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder zu besetzen.
§12 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus 7 Mitgliedern.
(2) Der Beirat wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur nächsten satzungsgemäßen Bestellung im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.
(3) Das Amt eines Mitglieds des Beirates endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(4) Aufgabe des Beirates ist, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen.
 
§13 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zu Aufnahme eines Kredits von mehr als 1.000 (m.W.: eintausend) Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
 
§14 Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.
 
§15 Form der Berufung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.
3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift oder E-mailadresse.
§ 16 Beschlussfähigkeit
1.      Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2.      Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich
3.      Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Verrammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4.      Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
5.      Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§17 Beschlussfassung
1.      Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
2.      Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
3.      Zu einem Beschluss, die eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4.      Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
5.      Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienen Mitglieder erforderlich.
6.      Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten die erschienenen Mitglieder (Absätze 2, 3 und 5) als NEIN-Stimmen.
 
§18 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1.      Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2.      Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
3.      Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§19 Auflösung des Vereins
1.      Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. §16 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
2.      Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§11 der Satzung).
3.      Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e.V. oder eine andere gemeinnützige Einrichtung im Sportbereich, der es für sportliche, gemeinnützige Zwecke in Niedersachsen zu verwenden hat.